Gestern berichtete die ZfK in ihrem Onlineportal, dass Stadtwerke für den Einkauf von Strom und Gas das Vergaberecht nicht mehr berücksichtigen müssen. Sie dürfen die Aufgaben ausschreibungsfrei vergeben.

Durchgesetzt

Damit setzte sich bei der EU-Kommission der Antrag des BDEW aus dem März durch, in dem beantragt wurde, dass alle Unternehmen die mehrheitlich in öffentlicher Hand sind, den Einkauf von Waren und Dienstleistungen für den Vertrieb von Strom und Gas oberhalb bestimmter Schwellenwerte nicht mehr als Ausschreibung platzieren müssen. Die Sektorenausnahme gelte von sofort an, da die Entscheidung von Brüssel bereits im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden sei.

Die Kommission folgte mit dieser Entscheidung der Argumentation des BDEW und des Bundeskartellamts, wonach öffentliche Unternehmen im Vertrieb von Strom und Gas voll im Wettbewerb mit Privatfirmen stehen, die nichts ausschreiben müssen, und somit Vergabepflichten in einer solchen Situation einen Wettbewerbsnachteil darstellen.

Aufgepasst

Wichtig zu beachten ist: Diese Regelung ist nicht gültig für Aufgabenstellungen rund um die Grundversorgung und auch nicht für Heizstrom. Darauf weist der BDEW explizit hin. Auch der Netzbetrieb als natürliches Monopol unterliegt nach wie vor der Vergabepflicht.

Als Beispiele, was öffentliche Versorger künftig frei einkaufen können, nennt der BDEW die Beschaffung der Energieträger selbst und Portfoliomanagement-IT, den Bau von Kundenzentren und Verwaltungsgebäuden für den Vertrieb, Callcenter-Leistungen, Vertriebs-IT, Agenturleistungen oder Messebau. Dazu zählen laut BDEW auch Leistungen im Bereich Marketing wie Social Media, klassischer Werbung oder Aufgaben zum Corporate Design.

Bundesrechtlich stützt sich die Entscheidung auf Paragraf 140 des Kartellgesetzes GWB sowie auf den §3 der Sektorenverordnung (SektVO), die wiederum auf der EU-Sektorenrichtlinie 2014/25/EU aufbaut, die seit zwei Jahren in Kraft ist.

Die komplette Mitteilung des BDEW finden Sie hier.

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