Für Marketingspezialisten bei den Versorgungsunternehmen ein stetiger Quell der Diskussion: Die leidigen Sternchenhinweise bei der Angabe von Preisen in den Angeboten. Nun liegt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zum Wettbewerbsrecht vor, dass die Werbung mit einer eingeschränkten Preisgarantie für einen Stromtarif nicht als irreführend einzustufen ist, wenn in der Werbung angegeben wird, auf welche Preisbestandteile sich die Preisgarantie genau bezieht.

Wir wollen an dieser Stelle gar nicht lange erläutern, wie es zu diesem Urteil kam, sondern verweisen auf einen Beitrag unter anwalt.de, der alle wichtigen Aspekte des konkreten Falles beschreibt. Aus unserer Sicht ein sehr hilfreiches Urteil.

Diesen Beitrag teilen: