Das Verwaltungsgericht Bremen hat ein Urteil veröffentlicht, nachdem Energieversorgungsunternehmen personenbezogene Daten ehemaliger Kunden bis zu 24 Monate nach Vertragsende für Zwecke der Kundenrückgewinnung einsetzen dürfen. Die bisher gültige Verfügung der Datenschutzaufsichtsbehörde, dass diese Daten nur höchstens sechs Monate nach Vertragsende zur Verwendung kommen dürfen, wurde damit aufgehoben.
Entsscheidend für das Gericht war die Sachlage in der Energiewirtschaft. Da die Vertragslaufzeiten in der Regel 12 bis 24 Monate betragen ist nach Auffassung des Gerichts eine auch nach Vertragsende stattfindende Werbung bis zu 24 Monate lang zulässig. Die Gründe dafür beziehen sich auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sie sind mit dem UWG vereinbar und sie entsprechen der Marktpraxis, denn die Kunden prüfen etwaige Konkurrenzangebote regelmäßig erst dann, wenn sich neue Vertragsbindungen ihrem Ende nähern.
Kundenrückgewinnung ist bis zu 24 Monate nach Vertragsende zulässig
Das Gericht unterschied zwischen der ausdrücklich bereits in den Datenschutzhinweisen des Unternehmens benannten nachvertraglichen Werbung per Postversand (Primärzweck) und der vorab nicht mitgeteilten nachvertraglichen Haustürwerbung (Sekundärzweck), die als neuer Werbekanal und als eine Zweckänderung am Kompatibilitätsgebot gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO gemessen wurde, im Ergebnis aber ebenfalls für zulässig gehalten wurde.
Das Urteil bestärkt Versorger in der Haltung, Kundendaten auch nach Vertragsende für Direktwerbung oder Kundenrückgewinnung einsetzen zu wollen. Darüber unterstreicht dieses Urteil aber auch, dass klare und eindeutige Information der Datenverarbeitung zu Werbezwecken und deren Kommunikationskanäle in den Datenschutzhinweisen von entscheidender Bedeutung sind.
Hier der Link zum Urteil des VG Bremen vom 23.04.2025 (Az. 4 K 2873/23)
(MF)

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