Statement des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik zum Thema Einsatz von Overlay-Tools auf den Webauftritten öffentlicher Stellen

Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik gemäß § 5 BITV 2.0 hat sich in seiner Sitzung vom 12. März 2025 erneut mit dem Thema Overlay-Tools im Allgemeinen und mit der überarbeiteten „Gemeinsamen Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik zur Verwendung von Overlay-Tools“ (Einschätzung der Überwachungsstellen) im Besonderen befasst.

Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass öffentliche Stellen weiterhin versuchen ihre Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites (Webauftritte), gemäß Richtlinie (EU) 2016/2102 und entsprechenden Bundes- oder Landesrecht, dadurch nachzukommen, dass sie auf ihren Webauftritten sogenannte Overlay-Tools einbinden.

Der Ausschuss teilt die in der Einschätzung der Überwachungsstellen geäußerte Auffassung, dass die Anforderungen an die vollständige Barrierefreiheit eines Webauftrittes dem Grunde nach schon während der Konzeption eines Webauftritts umfassend zu berücksichtigen ist.

Auch aus Sicht des Ausschusses genügt eine nachträglich durch eine Software, gegebenenfalls erst nach Vornehmen von Einstellungen durch nutzende Personen, temporäre barrierefreie Darstellung eines Webauftrittes für die Dauer ihrer Nutzung nicht den Anforderungen der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften.

Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, auf ihren Webauftritten eigene Barrierefreiheitsfunktionen, z. B. durch Einbindung von Overlays-Tools, anzubieten.

Viele Menschen mit Beeinträchtigungen sind bei der Nutzung von digitalen Endgeräten auf die Nutzung von Hilfsmitteln (Assistiven Technologien) angewiesen und nutzen diese in der gesamten Interaktion mit ihrem Gerät. Hierzu zählen die Nutzung von verschiedener Software, wie zur Textverarbeitung oder zum Bearbeiten von E-Mails, oder auch Browser zum Aufrufen unterschiedlicher Webauftritte. Daher sind Webauftritte barrierefrei umzusetzen, so dass sie mit gängigen Assistiven Technologien, z. B. Screenreadern oder Vergrößerungssoftware, nutzbar sind.

Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass öffentliche Stellen, die Overlay-Tools auf ihren Webauftritten einsetzen, Gefahr laufen, dass ihre Angebote für Nutzende Assistiver Technologien nicht mehr barrierefrei zugänglich sind (Verschlechterung der Barrierefreiheit). In der Folge kann den Webauftritt-Verantwortlichen im Einzelfall zusätzlicher Aufwand und Kosten für die tatsächliche barrierefreie Gestaltung ihres Webauftrittes entstehen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass Webauftritte öffentlicher Stellen nur barrierefrei sind, wenn sie die sich aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergebenden Anforderungen zur Barrierefreiheit auch ohne die Verwendung von Overlay-Tools erfüllen. Wenn Webauftritte Overlay-Tools verwenden, müssen diese Tools ebenso alle gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit vollständig erfüllen.

Quelle: https://s.energieverdichter.de/bfitbund425

(PD)

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