Es ist ein Urteil, das in der Stadtwerke-Welt aufmerksam gelesen werden sollte, denn es bringt Konsequenzen mit sich, die Beachtung finden müssen. Es geht um eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Stadtwerke Düsseldorf. Gegenstand der Klage war die Ansicht der Verbraucherzentrale als Klägerin, dass der Energieversorger den Kündigungsvorgang umständlicher gestaltete als vom Gesetzgeber vorgesehen.

Der Klage wurde stattgegeben. In der Urteilsbegründung vom Mai 2024 führte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aus, dass nach einem Klick auf eine Verlinkung „Vertrag kündigen“ o. ä. eine Website (ein Formular) erreicht werden muss, auf der alle für die Vertragskündigung notwendigen Angaben eingetragen werden können und die mit einem eindeutigen Button versehen ist, dessen Klick die Kündigung auslöst. Diese Vorgehensweise mit maximal zwei Schritten von der Unternehmenswebsite bis zum Kündigungsversand ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Hier das Urteil und die dazugehörende Begründung: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2024/20_UKl_3_23_Urteil_20240523.html 

Der Weg war zu lang

Entscheidend war für das Gericht, dass der Versorger der eigentlichen Eintragung der für die Kündigung notwendigen Angaben eine separate Website vorgeschaltet hatte, auf der erst einmal nur Benutzername und Passwort oder die Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle gefordert wurde. Erst ein weiterer Klick führte dann in den Bereich der eigentlichen Kündigungsauslösung. Dieses Vorgehen, dass auch von vielen anderen kommunalen Energieversorgungsunternehmen angewandt wird, entspricht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der gesetzlichen Vorgabe, dass eine Kündigung „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein muss.

Die Stadtwerke Düsseldorf, als Beklagte in diesem Verfahren, haben ihren Webauftritt bereits vor der Urteilsverkündung angepasst https://www.swd-ag.de/kuendigung/ und entsprechen mit dem eingebauten Formular für alle notwendigen Kundenangaben zur Kündigung nun den Vorgaben des Gerichts. Nach Aussage der Presseabteilung des Unternehmens wird das OLG-Urteil anerkannt und auf eine mögliche Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verzichtet. Damit erlangt dieses Urteil Rechtskraft und sollte von allen Kommunalversorgern in Deutschland bei der Gestaltung der Website beachtet werden.

(MW)

Bildquelle Icon-Hintergrund: Stadtwerke Düsseldorf AG – Unternehmenskommunikation

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