Es gibt ja viele Urteile, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt, aber Auswirkungen bis in den letzten Winkel des täglichen Lebens haben dann in der Regel doch eher wenige davon. Beim Urteil vom 01.10.2019 allerdings urteilte der EuGH (Aktenzeichen C-673/17) zu den Anforderungen an Einwilligungserklärungen für die Datenverarbeitung durch das Setzen von Cookies auf Websites. Und das wirkt ganz aktuell noch richtig nach. Ein Cookie-Consent-Tool ist aktuell das Thema in Online-Marketingabteilungen. Dazu mehr am Ende des Artikels.

Der EuGH kam in diesem Urteil zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Einwilligungserklärung für das Speichern und das Abrufen von Cookies und Cookie-Informationen nicht durch ein vorausgewähltes Ankreuzkästchen erteilt werden könne. Eine Einwilligung sei vielmehr für den konkreten Einzelfall aktiv und freiwillig zu erteilen. Die Abwahlmöglichkeit (Entfernung des voreingestellten Hakens im Ankreuzkästchen) sei keine aktive Willensbekundung (Einwilligung).

Wird dieses Urteil in ein Gesetzesverfahren von Bundestag und Bundesrat übernommen sowie beschlossen und damit dann zu geltendem Recht, wovon die Juristen ausgehen, so müssen die bestehenden Einstellungen auch auf vielen Seiten von Versorgungsunternehmen in Deutschland angepasst werden.

Gesetz fehlt noch…

Das Gesetz ist zwar bisher noch nicht verabschiedet, trotzdem wollen bereits viele Unternehmen vorausahnend handeln und suchen nun nach der richtigen Form der Umsetzung. Denn eines ist klar: Aufmerksame Kunden werden zukünftig – vom Zeitpunkt der gesetzlichen Wirkung dieses Urteils an – alle für eine marketinggerechte Verfolgung relevanten Tracking-Cookies relativ schnell abschalten. Vorbei sind dann die Zeiten, wo in einer entsprechenden Erklärung auf der Startseite zwar auf die Cookie-Verwendung hingewiesen wurde, der User aber lediglich mittels eines Klicks auf „OK“ zustimmen musste und damit in die bereits voreingestellten Verwendungsparameter für Cookie-Einstellungen einwilligte.

Zukünftig muss alles so „angeboten“ werden, dass nur die technisch notwendigen Einstellungen bereits voreingestellt sind und alle anderen Einwilligungen aktiv durch den Nutzer zu erfolgen haben.

Da kommt das eingangs angesprochene Cookie-Consent-Tool ins Spiel und damit beginnt ein neuer Akt in diesem Schauspiel. Mitwirkende sind: Marketingverantwortliche, Rechtsanwälte, Datenschutzbeauftragte und Vertriebler. Denn jeder Bereich hat seine Wünsche und Vorstellungen von dieser inhaltlich-rechtlichen wie technisch-grafischen Umsetzung.

Zum einen muss die grundsätzliche Frage geklärt werden, welche Cookies aus Sicht des Unternehmens genutzt werden sollen und zum anderen ist die Frage relevant, wie offen man die Web User – immer in einer rechtlich korrekten Form – auf die Details hinweisen möchte oder sie zu einer schnellen aber eventuell leichtfertigen Einwilligung zur Freigabe aller verfügbaren Cookies verleiten will.

… Fragen bleiben

Diese Fragen sollten die Verantwortlichen in den Unternehmen intern schnell und zielorientiert klären, dann können die webrealisierenden Spezialisten der betreuenden Agenturen tätig werden und relativ kurzfristig eine Lösung anbieten.

Natürlich sind auch bereits Anbieter auf dem Markt, die eine in diesem Gesamtzusammenhang immer wichtiger werdende Dienstleistung anbieten: Die zukünftig stete Nachverfolgung von Cookie-Änderungen/Anpassungen durch die verwendeten Tool-Hersteller sowie die damit zusammenhängende Informationen der cookie-einsetzenden Website-Betreiber. Da gibt es vor allem Unternehmen in den USA die für diesen Service engagiert werden können – womit dann wieder das Problem des Datenflusses über den Atlantik aufkommt. Schöne neue Datenschutzwelt…
(MF)

 

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